Satzung Inklusive Arbeit Alfter e. V.

Präambel

Alle Benennungen und Funktionsbezeichnungen in der Satzung sind geschlechtsneutral zu verstehen, so dass Mitglieder und Funktionsträger unabhängig vom Geschlecht die gleichen Rechte und Pflichten haben.

§ 1 Name, Eintragung, Geschäftsjahr

  • Der Verein führt den Namen: Inklusive Arbeit Alfter e.V.

Sitz des Vereins ist Alfter.

  • Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bonn eingetragen.
  • Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  • Der Verein verfolgt das Ziel, die Inklusion im Allgemeinen voranzutreiben. Das bedeutet insbesondere:
  • Integration arbeitsloser erwachsener Menschen mit einer Behinderung in den Arbeits-prozess über den ersten Arbeitsmarkt,
  • Begleitung von Jugendlichen mit einer Behinderung in der beruflichen Findungsphase,
  • Betreuung und Beratung der mitbetroffenen Angehörigen.

Dieses geschieht durch persönliche, telefonische und schriftliche Beratungen und Kontakte in ehrenamtlicher und kostenfreier Form in der Region Rhein-Sieg / Bonn.

  • Um diese Ziele zu erreichen, werden Arbeitgeber in der Region Rhein-Sieg / Bonn, ange­sprochen, um diese zu gewinnen, erwachsenen Menschen mit einer Behinderung eine Chance für den Einstieg / Wiedereinstieg in eine berufliche Tätigkeit zu geben. Damit kommen diese Menschen weg vom Status eines Versorgungsempfängers und schaffen so die Teilhabe an der Gesellschaft, besonders am Arbeitsmarkt. Besonders wichtig ist uns daher die Integration durch Inklusion für Menschen mit Behinderungen.
  • Der Verein kooperiert und ist vernetzt mit Menschen, Organisationen und Einrichtungen mit ähnlichen Zielsetzungen. Der Verein will mit geeigneten Mitteln für ein besseres Verständ­nis der Öffentlichkeit gegenüber den besonderen Problemen der Menschen mit einer Behinderung werben und diese bei der Wahrnehmung ihrer Rechte beraten und unterstützen.
  • Der Verein ist unabhängig, überparteilich und offen für jeden. Wir stehen allen Menschen zur Verfügung, ohne Rücksicht auf die ethnische oder religiöse Zugehörigkeit, das Alter, das Geschlecht oder der sexuellen Orientierung.

§ 3 Gemeinnützigkeit, Mildtätigkeit

  • Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes, Steuerbegünstige Zwecke der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Mitglieder des Vorstandes können für ihre Tätigkeiten eine angemessene Vergütung erhalten. Die Grundsätze der Vergütung haben sich an der Vergütung im Öffentlichen Dienst unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage des Vereins zu orientieren. Davon unberührt steht den Mitgliedern des Vorstandes, sowie Vereinsmitgliedern, der Auslagenersatz für Aufwendungen der vom Verein veranlassten oder beschlossenen Aktionen gegen Vorlage entsprechender Belege zu.

§ 4 Mittel des Vereins

  • Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
  • Mitgliedsbeiträge
  • Geld- und Sachspenden
  • sonstige Zuwendungen
  • Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des jeweiligen Mitgliedbeitrages, sowie Zahlungsfälligkeit wird durch die Beitrags- und Finanzordnung festgesetzt.

§ 5 Mitgliedschaft

  • Natürliche und juristische Personen können Mitglieder werden. Die Aufnahme ist durch eine schriftliche Beitrittserklärung zu beantragen. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand.
  • Der Austritt kann nur durch eine schriftliche Erklärung zum Schluss eines Geschäftsjahres mit vierteljährlicher Kündigungsfrist erfolgen.

§ 6 Organe des Vereins

  • Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  • Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB gemäß § 8 der Satzung. Der Vorstand kann die Einrichtung eines Beirates beschließen, der den Vorstand in fachlichen Fragen berät. In diesem Fall ist der Beirat Organ des Vereins.

§ 7 Mitgliederversammlung

  • Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, einberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Übersendung unter der Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Die Schriftform der Einladung kann durch Übersendung in elektronischer Form ersetzt werden, wenn dem Verein eine schriftliche Einwilligung des Mitgliedes mit der Angabe der Email-adresse vorliegt. Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von jedem angehörigen Mitglied gestellt werden.

Anträge müssen dem Vorstand sieben Tage vor Tagungsbeginn vorliegen. Die Anträge sollen allen Mitgliedern so rechtzeitig wie möglich, spätestens mit Tagungsbeginn vorliegen. Anträge sind auch zuzulassen, wenn die Mehrheit der an der Mitglieder-versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmt.

  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss durch die Vorsitzende des Vorstandes auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von 30% der Mitglieder des Vereins unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden. Die Einberufungsfrist beträgt sieben Tage.
  • Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat in jedem Jahr vorzusehen:
  • Den Geschäftsbericht und den Rechenschaftsbericht des Vorstandes,
  • den aufgestellten und geprüften Rechenschaftsbericht der Schatzmeisterin und dessen Genehmigung.

In jedem zweiten Jahr hat die Tagesordnung weiter vorzusehen:

  • die Entlastung des Vorstandes
  • die Wahl des Vorstandes nach § 8
  • die Wahl von zwei Rechnungsprüferinnen und mindestens einer Stellvertreterin
  • Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Stimm-berechtigt und wählbar sind alle in § 5 angehörige Mitglieder, soweit sie zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung mit der Beitragszahlung nicht länger als drei Monate rückständig sind. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Beantragte Satzungsänderungen müssen in ihrem Wortlaut in der Tagesord­nung angegeben werden. Sie bedürfen zur Annahme einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.

§ 8 Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  • Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, wird die Nachwahl von der nächstfolgenden Mitglieder-versammlung vorgenommen. Die nachgewählten Personen führen ihr Amt nur für den verbleibenden Rest der Amtszeit des Vorstandes. Scheidet der Schatzmeister aus seinem Amt aus, bestellt der Vorstand unverzüglich kommissarisch einen neuen Schatzmeister aus den vorhandenen Mitgliedern des Vorstandes.
  • Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
  •  der Vorsitzenden des Vorstands
  •  der 1. Stellvertreterin des Vorsitzenden
  •  der 2. Stellvertreterin des Vorsitzenden
  •  der Schatzmeisterin
  •  der Schriftführerin

Der Vorstand entscheidet über die Geschäftsverteilung und gibt sich eine Geschäfts-ordnung.

Vorstandssitzungen werden von der Vorsitzenden oder seiner Stellvertreterin einberufen, so oft dies erforderlich ist oder vier Vorstandsmitglieder dies schriftlich beantragen.

  • Den Vorsitz der Sitzungen führt die Vorsitzende oder die Stellvertreterin
  • Die Schriftführerin hat über jede Versammlung des Vorstandes und über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung eine Niederschrift anzufertigen, die von ihr und der Versamm­lungsleitung zu unterzeichnen und danach in elektronischer Form zu versenden sind.
  • In allen wesentlichen Vereinsfragen, die nicht ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliederversammlung fallen, entscheiden die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam durch Beschluss mit Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  • Die Schatzmeisterin verwaltet die Vereinskasse und führt ordnungsgemäß buch. Die Kasse wir einmal jährlich von zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, geprüft. Die Kassenprüfer haben der Mitglieder-versammlung einen Prüfbericht vorzulegen.
  • Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.

§ 9 Datenschutz

  • Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) personenbezogene Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  • Die Datenschutzerklärung wird mit der Beitrittserklärung zur Verfügung gestellt und darüber hinaus dauerhaft auf der Homepage des Vereins eingestellt.

§ 10 Vermögen des Vereins

  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Verein ‚Hilfe für psychisch Kranke e.V. Bonn / Rhein-Sieg‘, welcher es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige / mild­ tätige Zwecke zu verwenden hat.